Allgemeine Geschäftsbedingungen IPEK – Sicherheitstechnik
§ 1. Vorbemerkungen – Geltungsbereich
1.1. Der Auftraggeber erkennt mit der Erteilung des umstehenden Auftrages die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere über Preise, Lieferung, Zahlung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz uneingeschränkt an.
1.2. Bezüglich des umstehenden Lieferauftrages ergibt sich der Umfang aus der Vertragsurkunde (Auftrag), eventuellen Verkaufs- und technischen Unterlagen, soweit diese vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.
1.3. Soweit der umstehende Auftrag Grundstücke betrifft, so versichert der Auftraggeber mit seiner Unterschrift unter der Vertragsurkunde (Auftrag), dass er Eigentümer des den Auftrag betreffenden Grundstückes ist bzw. dass er vom Eigentümer bevollmächtigt wurde, den umstehenden Auftrag zu erteilen.
1.4. Sollten dem umstehenden Auftrag Leistungen zu Grunde liegen, welche der Eintragung nach der Handwerksordnung bedürfen, werden diese Arbeiten vom Auftragnehmer nur an eingetragene Handwerksunternehmen vergeben bzw. durch Handwerksmeister selbst durchgeführt bzw. überwacht.
§ 2. Auftragsausführung / Terminverschiebung
2.1. Die Auftragsausführung bzw. Lieferung erfolgt an dem vom Auftraggeber genannten Ort. Für etwaige Genehmigungen ist der Auftraggeber selbst zuständig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ist für die Auftragsausführung bzw. Lieferung eine bestimmte Zeit/Termin vereinbart, beginnt diese erst, wenn vom Auftraggeber beizubringende Unterlagen sowie nach Vorliegen aller verbindlichen Maße beim Auftragnehmer.
2.2 Eine Terminverschiebung für die Lieferung und Durchführung der Montagearbeiten sind von den Seiten des Auftragsnehmers grundsächlich möglich, je nach Wetterlage oder sonstige unzumutbare Ereignisse die den Arbeitsprozesse negative beinträchtigen würden.
2.3. Eine Terminverschiebung für die Lieferung und Durchführung der Montagearbeiten zum nächstmöglichen Termin spätestens aber um 14 Tage, bei nachweislich besonderen Fällen von Seiten des Auftragsgebers ist nur zulässig innerhalb 48 Stunden vor dem Lieferungstermin oder Montagetermin. Bei nicht Einhaltung dieser Regelung von Seiten des Auftragsgebers Trift § 4 / 4.2. ein.
§ 3. Preise
3.1. Soweit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine festen Preise vereinbart wurden, werden die Preise auf Grundlage der am Tag der Auftragsausführung bzw. Lieferung gültigen Preise berechnet.
Die Preise beinhalten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Mehrwertsteuer. Ändert sich die Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss, so wird der Rechnung die Mehrwertsteuer, welche zum Zeitpunkt der Vertragsdurchführung gültig ist, zu Grunde gelegt.
3.2. Die Auftragsbestätigung ist nur gültig, wenn die vertraglich vereinbarte Anzahlung in Höhe von 30% geleistet worden ist.
3.3. Sollte die Anzahlung innerhalb von 14 Tagen nicht geleistet worden sein, nimmt sich der Auftragnehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4. Rücktritt vom Vertrag, Auftragsbestätigung, Kündigung, Schadenersatz und Gewährleistung
4.1. Sofern der Auftraggeber vor Fertigung des in Auftrag gegebenen Werkes vom Vertrag zurücktritt bzw. diesen kündigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine feste Entschädigungssumme in Höhe von mindestens10% zu beanspruchen und so wie je nach Schadenhöhe bis 50% des Auftragswertes zu beanspruchen. Bei einem Schadenanspruch des Auftragnehmer über 10%, kann der Auftraggeber innerhalb 7 Tage ab dem Zeitpunkt vom Rücktritt des Vertrag ein Widerspruch einlegen mit der Bedingung der Auftraggeber weist nach, dass der dem Auftragnehmer entstandene Schaden niedriger ist wie vom Auftragnehmer berechneter Entschädigungssumme von über 10%.
4.2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme bei Lieferung oder nach Fertigung der Bauteile bzw. des Werkes, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Bauteile ohne vereinbarte Montage, 100% des Gesamtauftragswertes und bei Lieferung und der vereinbarte Montagearbeiten, 90% des Gesamtauftragswertes. Dem Auftraggeber ist es unbenommen weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
4.3. Sollte bei beim Montageprozess festgestellt werden, dass die Auftragsausführungen bzw. die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Art und Weise nicht möglich ist, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftragnehmer das Recht ,die technischen Voraussetzungen für die Durchführung des Auftrags vom Auftraggeber für die Herstellung des technischen Voraussetzungen innerhalb 5 Werktagen nach Feststellung des technischen Fehler zu verlangen und weitere kosten für Mietgegenstände und Mehraufwand Monteurkosten und etwaige sonstige Kosten .
Kommt der Auftraggeber seiner Pflichten ohne wichtigen Grund nicht nach, hat der Auftragnehmer ein Recht zum Vertragsrücktritt und es treten die Vertragsbedingungen nach § 4 / 4.2. ein, ohne dass der Auftraggeber berechtigt ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, es sei denn, der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder es liegt eine Körperverletzung vor.
4.4 Auf die verbaute Sicherheitstechnik gibt der Auftragsnehmer eine Gewährleistung von 2 Jahren. Für einzelne Systeme gibt der Hersteller individuelle Garantie Laufzeiten vor.
§ 5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtauftragswertes bleiben die vom Auftragnehmer gelieferten Waren und Bauteile Eigentum des Auftragnehmers. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich auch darüber einig, dass dieses auch gilt, bei Montage der gelieferten Ware. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass eine unzertrennbare Verbindung des vom Auftragnehmer gelieferten Werkes mit dem Grundstück bzw. Gebäude des Auftraggebers oder eines Dritten durch die Montage der Waren und Bauteile des Auftragnehmers nicht entsteht. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei Verjährung der Forderung des Auftragnehmers bestehen.
§ 6. Bezahlung
Bei der Vertragsunterzeichnung werden 30% und bei Abschluss des Auftrages 70% des Auftragswertes sofort fällig.
6.1. Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
§ 7. Auftragsausführung
7.1. Bei der Auftragsausführung hat der Auftraggeber die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass für die Auftragsausführung notwendige Genehmigungen, wie beispielsweise Baugenehmigungen etc., vorliegen. Weiterhin obliegt es dem Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Zuwegung zu sorgen. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt der vereinbarten Auftragsausführungen die bauseits notwendigen baulichen Voraussetzungen gegeben sind, dass eine ordnungsgemäße Auftragsausführung möglich ist. Der Auftraggeber hat auch dafür Sorge zu tragen, Markisen, Vordächer, Fenster u. a. bauliche Einrichtung vor der Auftragsausführung so zu schützen, dass jede Form der Beschädigung ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, die notwendigen Vorbereitungen zur Auftragsausführung selbst durchzuführen bzw. zu veranlassen, wie beispielsweise die Beseitigung von Regen- und Wasserfallrohren, Leitungen und Rollläden, Blitzschutzanlagen etc. Kann beim vereinbarten Termin der Auftragsausführung bei Eintreffen der Ausführenden durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Auftragsausführung nicht erfolgen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die hieraus entstandenen Kosten (Fahrtkosten und Stundenlöhne etc.) zu übernehmen.
7.2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Termin der Auftragsausführung Strom, Wasser, Toilettenbenutzung sichergestellt sind. Kommt der Auftraggeber diesen Anforderungen nicht nach, muss er die Kosten für deren Bereitstellung übernehmen.
7.3. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden bei der Auftragsausführung im Haus oder an anderen Gegenständen des Auftraggebers oder Dritten ist auf Seiten des Auftragnehmers auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Dritte für Schäden beim Auftraggeber Einzustehen.
§ 8. Abnahme
Mit der Fertigstellung der Werkleistung des Auftragnehmers gilt diese als abgenommen. Kleine und unwesentliche Mängel (beispielsweise Farbabweichungen) beeinflussen die Abnahme nicht.
8.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den erkannten Regeln der Technik entspricht nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den üblichen Gebrauch aufheben oder mindern.
8.2. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr nur für Leistungen, die von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten durchgeführt werden. Für Leistungen, die der Auftragnehmer nicht selbst oder durch einen von ihm beauftragen Dritten durchgeführt hat, wird keine Gewährleistung übernommen.
8.3. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass das ausgeführte Werk und die gelieferten Bauteile und Materialien in einwandfreien Zustand ist und das Werk als vertragsgemäß abgenommen wird. Vor der Abnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, das ausgeführte Werk zu untersuchen auf Mängel, die erkennbar und offensichtlich sind bzw. bei gründlicher und sorgfältiger Untersuchung hätten erkannt werden können. Mängel, die hätten erkannt werden können, bei sorgfältiger Untersuchung des Werkes vor Abnahme, können nachträglich nicht mehr gerügt werden.
8.4. Beim Vorhandensein von Mängeln kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Für die Nacherfüllung ist dem Auftragnehmer eine Frist von mindestens 5 Wochen einzuräumen. Bei der Nachlieferung kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl entscheiden, ob er die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung wählt. Ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigern.
8.5. Kommt der Auftragnehmer seinen vorgenannten Pflichten, insbesondere der Nacherfüllungspflicht innerhalb der Frist nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Vertragsrücktritt ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ersatzvornahme durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers.
8.6. Ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, dass der Auftraggeber die Montage der gelieferten Bauteile ganz oder teilweise übernimmt, so entfällt die Haftung und Gewährleistung für die Montage. Sofern der Auftraggeber die gelieferten und/oder eingebauten Bauteile verändert, diese unsachgemäß gebraucht oder in sonstiger Weise verändert bzw. Anbauten vornimmt, entfällt die Gewährleistung seitens des Auftragnehmers ebenfalls.
8.7. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sowie von ihm beauftragte Dritte wegen sonstiger Pflichtverletzungen aus dem Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder es liegt eine Körperverletzung oder eine Verletzung der Gesundheit vor.
§ 9. Ergänzende oder vom Vertrag abweichende Vereinbarungen
Ergänzende oder vom Vertrag abweichende Vereinbarungen sind für den Auftragnehmer nur dann bindend, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
§ 10. Salvatorische Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle unwirksamer Vereinbarungen oder Lücken im Vertrag, treten Bestimmungen, die dem Parteiwillen am nächsten kommen.
§ 11. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für Schäden aufgrund des Verlustes von Daten. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer auch in Fällen der leicht fahrlässigen Pflichtverletzung.
§ 12. Geltendes Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmers und dem Auftragnehmers gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte sowie das internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen.
§ 13. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hat der private Endverbraucher keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, so ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Endverbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.
§ 14. Datenschutz
Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung werden Ihre Daten ausschließlich zur Abwicklung Ihrer Bestellung verwendet und im Rahmen der Geschäftsbeziehung per EDV-Anlage gespeichert, es sei denn, Sie möchten gerne zusätzliche Serviceleistungen in Anspruch nehmen. Eine Weitergabe Ihrer Daten an mit der Lieferung beauftragte Unternehmen erfolgt nur insoweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden die Daten streng vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht.
Sollten Sie Ihre Unterlagen zu Ihren Bestellungen verlieren, wenden Sie sich bitte per E-Mail, Fax oder Telefon an uns. Wir senden Ihnen eine Kopie der Daten Ihrer Bestellung zu.
Hagen, 01.01.2017
IPEK – Sicherheitstechnik